AGB

§ 1 Allgemeines

Für alle mit unseren Kunden abgeschlossenen Reinigungsaufträge gelten ohne Rücksicht darauf, ob der Kunde Privatperson, Kaufmann, Handelsgesellschaft oder juristische Person ist, die nachstehenden Bedingungen. Änderungen oder Ergänzungen getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 2 Auftragserteilung

Aufträge können telefonisch, per Telefax, per E-Mail, auf dem Postweg und persönlich an uns gerichtet werden. Diese Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn die Annahme von uns wenigstens telefonisch bestätigt worden ist. Unsere Auftragsbestätigungen gelten als angenommen, wenn der Kunde ohne Rücksicht darauf, ob er Kaufmann ist, die Ablehnung nicht unverzüglich mitteilt. Ein im gegenseitigen Einverständnis geschlossener Auftrag, auch mündlich, gilt als Vertragsabschluss im Sinne des BGB. Stornierungen und Änderungen von Aufträgen gelten erst nach unserem schriftlichen Einverständnis als angenommen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise und Angebote sind stets freibleibend. Die Preise gelten innerhalb des Hauptaktionsradius von 10 km der betreffenden Civapor Fahrzeugpflege frei Haus. Außerhalb des Radius zzgl. Fahrtgeldpauschale. Eine Transportversicherung (z.B. für Fahrzeuge, deren Position verändert werden muss) ist darin enthalten. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt (ohne Abzug von Skonto o.ä.) zahlbar. Eine andere Zahlungsform bedarf der Schriftform auf unseren Auftragsbestätigungen bzw. Rechnungen. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Zinsen in Höhe von 5 % über Bankzins. Die Mehrwertsteuer wird getrennt ausgewiesen. Zahlungen sind grundsätzlich in Euro zu leisten. Das Einrichten von Preisänderungen oder Rabattregelungen bleibt der Civapor Fahrzeugpflege vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Ansprüche des Kunden ist ebenso wie die Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen ausgeschlossen. Reklamationen berechtigen in keiner Weise zur Zurückhaltung von Zahlungen.

§ 4 Der Kunde

Der Kunde verpflichtet sich, mit der Erteilung des Auftrages den zu behandelnden PKW auf dem Firmengelände der zuständigen Civapor Fahrzeugpflege zu parken und alle Wert- und persönlichen Gegenstände vor Beginn der Arbeiten aus dem Fahrzeug zu entfernen. Sollte das zu behandelnde Fahrzeug nach individueller Absprache von einem Mitarbeiter der Civapor Fahrzeugpflege abgeholt werden, verpflichtet sich der Kunde mit der Erteilung des Auftrages, den zu behandelnden Pkw innerhalb des Hauptaktionsradius der zuständigen Civapor Fahrzeugpflege zu parken und alle Wert- und persönlichen Gegenstände vor Beginn der Arbeiten aus dem Fahrzeug zu entfernen. Sollte sich das zu behandelnde Fahrzeug nicht auf dem persönlichen Privatgrundstück des Kunden befinden, bestätigt er hiermit vor Beginn der Arbeiten die Genehmigung des Stellplatzbesitzers eingeholt zu haben. Des weiteren verpflichtet er sich, den von uns bestimmten ausführenden Mitarbeiter während und an der Ausführung der Arbeiten nicht zu behindern. Die Wahl des ausführenden Mitarbeiters liegt gänzlich bei uns. Dem Kunden wird nahe gelegt, die vereinbarten Leistungen und das zurückerhaltene Restgeld sofort zu prüfen, da spätere Reklamationsansprüche nicht berücksichtigt werden können. Dieses gilt auch bei einer eventuellen Beschädigung des Fahrzeuges. Bei Abbruch der Arbeiten seitens des Kunden gilt der Auftrag als zur Zufriedenheit des Kunden ausgeführt und der Rechnungsbetrag wird in voller Höhe fällig.

§ 5 Ausführung der Arbeiten

Der ausführende Mitarbeiter unseres Unternehmens verpflichtet sich, den ihm zugeteilten Auftrag bestmöglich auszuführen und den Wünschen des Kunden im Rahmen der geltenden Preis-Leistungs-Vereinbarung nachzukommen. Hierbei gelten die vorab vereinbarten Preise als verbindlich. Abbildungen und Beschreibungen in Prospekten oder Preislisten sind für die Ausführung nicht verbindlich. Die Reinigungsprogramme können nach Ermessen des Kunden individuell zusammengestellt werden, die aufgeführten Konditionen in der Preis-Leistungs-Tabelle sind hierbei verbindlich. Bei vereinbarten Leistungen, die vor Ort durch gesetzliche Vorgaben oder sonstigen Gründen nicht zu erbringen sind gilt es als vereinbart, dass das Fahrzeug aus eigenem Antrieb zum nächstgelegenen Vertragsreinigungsstützpunkt gebracht wird. Reinigungsprodukte werden generell flaschenweise verkauft. Nicht vollständig verbrauchte Reinigungsmittel berechtigen in keiner Weise zur Rückforderung erbrachter Zahlungen.

§ 6 Bestandteile der Reinigungsvereinbarung

Sollte aufgrund des Fahrzeugzustandes oder –Größe der vorgegebene Arbeitszeitaufwand überschritten werden, wird für jede weitere Stunde von uns ein Aufpreis in Höhe von 29 Euro je Stunde berechnet. Dieses wird in der Abrechnungstabelle unter „Sonstiges“ aufgeführt. Alle Außenreinigungsprogramme sind, vor Ort, wetterabhängig. Sollte deren Ausführung durch höhere Gewalt ver- bzw. behindert werden steht es dem Kunden frei zu entscheiden, ob das Fahrzeug zur Beendigung des Auftrages durch eigenen Antrieb zu einem Reinigungsstützpunkt gebracht wird, oder ob der Auftrag zu einem späteren Termin beendet werden soll. Im Falle späterer Beendigung gilt die erbrachte Leistung als Teilauftrag bzw. selbständiges Geschäft. Es erfolgt hierüber gesonderte Rechnung. Der Kunde hat nicht das Recht, diese Rechnung erst nach Beendigung des Gesamtauftrages zu bezahlen.

§ 7 Haftung und Garantie

Die Civapor Fahrzeugpflege übernimmt die volle Haftung für Schäden, die durch ihre Arbeit am Kraftfahrzeug verursacht werden. Die Haftung für Schäden, die vor der Reinigung und Pflege an dem betroffenen Fahrzeug schon vorhanden waren und durch die Reinigung und Pflege veräußert wurden, wird nicht übernommen. Die Mitarbeiter der Civapor Fahrzeugpflege machen den Kunden vor Beginn der Arbeiten auf bereits vorhandene Schäden aufmerksam, die der Kunde schriftlich zu bestätigen hat. Die Civapor Fahrzeugpflege übernimmt keine Garantie für den Erfolg der von ihr am Kraftfahrzeug ausgeführten Arbeiten, wenn der Zustand des Kraftfahrzeuges schon im vornherein an einem Erfolg zweifeln läßt. Über diesen Umstand wird der Kunde vor Beginn der Arbeiten informiert.

§ 8 Mobilitätsservice

Sofern der Kunde von der Civapor Fahrzeugpflege für die Dauer der Bearbeitung Ersatzfahrzeug (Civapor Mobil) erhalten hat, gilt folgendes als vereinbart: Es kommen Fahrzeuge der Marke Audi A4 Cabrio (Automatik) zum Einsatz. Bei Übernahme des Fahrzeuges muss der Kunde (Fahrer) im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Diese ist bei Fahrzeugübernahme vorzulegen. Das Fahrzeug ist Vollkaskoversichert. Im Schadensfall gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 Euro als vereinbart. Die Entleihung des Fahrzeuges gilt als Serviceleistung und wird für eine Wegstrecke von insgesamt maximal 50 km nicht in Rechnung gestellt. Für jeden mehr gefahrenen Kilometer werden dem Kunden 0,50 Euro zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt Der Kunde erhält das Fahrzeug vollgetankt. Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und vollgetankt zurückzugeben. Für Schäden am Fahrzeug haftet der Kunde in vollem Umfang.

Bei Übernahme des Fahrzeuges gilt das Fahrzeug in jedem Fall als in einwandfreiem Zustand und unbeschädigt übernommen. Der Kunde kann sich später nicht mehr darauf berufen, dass eventuelle Beschädigungen bereits vorhanden waren. Bei Übernahme des Fahrzeuges sind eben solche eventuell vorhandenen Beschädigungen vorher zu protokollieren und aufzunehmen.

§ 9 Erfüllungsort

Gerichtsstand ist unabhängig des Erfüllungsortes für Leistung, Lieferung und Zahlung der Geschäftssitz der Civapor Fahrzeugpflege. Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist wird hiermit vereinbart, dass für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem diesem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den Streitwert das Gericht der Civapor Fahrzeugpflege zuständig ist. Die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung der vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Aufgestellt Juni 2013